Flächendeckende Straßenreinigung nicht nur fachlich richtig, sondern auch rechtlich geboten – wir stellen damit Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sicher.

Im Zuge der Stadtverordnetenversammlung am 02.11.2023 wird über die Vorlage des Oberbürgermeisters abzustimmen sein, wonach die zum 01. Januar 2023 eingeführte flächendeckende Straßenreinigung wieder rückgängig gemacht und auf den Zustand vor dem 1.1.23 zurückgeführt wird.

Begründet wird diese Vorlage u.a. damit, dass es in diesem Jahr – also 2023 – zu vielen Beschwerden gekommen sei.

Wir, die Koalition aus Bündnis90/Die Grünen, CDU und Volt, werden diese Vorlage ablehnen und für die Beibehaltung der aktuellen Satzungslage votieren.

Uns ist bewusst, dass die sogenannte „Kehrsatzung“ im OB-Wahlkampf eine Rolle gespielt hat und –„Versprechungen“ gemacht wurden, die nun eingelöst werden sollen.

Dies entbindet jedoch nicht davon, die Sachlage so objektiv wir möglich zu bewerten und zu entscheiden.

Die Koalition hat den Beschluss aus guten Gründen gefällt. Diese waren und gelten weiterhin:

  1. Erhebliche Vereinfachung der bestehen den Straßenreinigung/vereinfachte Tourenplanung und damit verbunden Kostenreduzierung
    Im Laufe der Jahre hatten sich neben einer erheblichen Zersplitterung der Straßenreinigung in den Stadtteilen auch Situationen ergeben, in denen teilweise ein mehrfacher Wechsel in einer (!) Straße (z.B. Steigertsweg) zwischen Zuständigkeit der Stadt oder der Bürgerinnen und Bürgervorlag.
  2. Entlastung der Bürgerinnen/Bürger
    Durch Rückmeldungen aus der Bürgerschaft ergab sich auch der Wunsch nach Entlastung insbesondere älterer Bürgerinnen und Bürger sowie Familien bei der Durchführung der Straßenreinigung.
  3. Gebührensenkung(!) für 75% der Darmstädter Grundstückseigentümer und Mieter anstelle drohender Gebührenerhöhung durch die o.a. Vereinfachung
    Die flächendeckende Straßenreinigung führt u.a. zu einer besseren Ausnutzung des Maschinenparks und Hebung von Kostendegressionseffekten. Der Gebührensatz konnte daher zum 01.01.2023 von 7,88 € auf 7,66 € pro laufenden Frontmeter für die einmalige wöchentliche Straßenreinigung gesenkt werden. Ohne Gesamtveranlagung wären die Gebühren um mindestens 10 % gestiegen
  4. Erhöhung der Sauberkeit bei flächendeckender Straßenreinigung (einbedeutender Anteil der Straßen, die selbst zu reinigen waren, wurden nicht mehr oder nicht regelmäßig gereinigt).

  5. Vor allem ein weiterer Aspekt war von Bedeutung, nämlich die Herstellung der Gleichbehandlung der Bürgerinnen und Bürger. Der VGH hatte bereits in einem länger zurückliegenden Urteil (Az. 2 N 2833/86, Beschluss vom 8.1.1991) festgestellt, dass eine Ungleichbehandlung nicht rechtmäßig ist

Wenn denn eine Rückkehr zum status quo ante erfolgen würde, hätte dies im Übrigen weitere negative Folgen:

  • eingestelltes Personal müsste wieder entlassen werden
  • VerringerungdeserweitertenMaschinen-undFuhrparkswärewiedererforderlich
  • hoherVerwaltungsaufwanddurchRückabwicklungderGebührenunddamit einhergehend eine nicht zu verantwortende Belastung des Kernhaushalts.
  • Der Oberbürgermeister müsste nach §63 HGO dem Beschluss überdies widersprechen, weil damit zu einer rechtswidrigen Satzung zurückgekehrt würde.

Vor diesem Hintergrund halten wir die Vorlage für nicht zustimmungsfähig. Wir sind zudem davon überzeugt, dass der Widerstand gegen die flächendeckende Straßenreinigung seit Inkrafttreten deutlich nachgelassen hat. Zahlreiche Zuschriften zeigen, dass viele Bürgerinnen und Bürger vor Ort die flächendeckende Straßenreinigung positiv empfinden: Sie freuen sich über die zugenommene Sauberkeit und empfinden die Entlastung als angenehmen.

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