SATZUNG VON BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN DARMSTADT
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Gebietsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Stadt Darmstadt führt den Namen
„BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN Darmstadt“ – nachfolgend „Kreisverband“ genannt.
Der Kreisverband ist eine Untergliederung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen und hat seinen Sitz in Darmstadt.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Aufnahme und Beginn der Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisverbandes kann jede *r werden, die bzw. der sich zu den Grundsätzen – Grundkonsens und Satzung – von BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN bekennt und keiner anderen politischen Partei, Wählergemeinschaft oder Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angehört.
Minderjährige können nach Vollendung des 16. Lebensjahres auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen eine Mitgliedschaft befreit von allen Pflichten erwerben.
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Kreisvorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die/der Abgelehnte Einspruch einlegen. Der Kreisvorstand ist dann verpflichtet, die Ablehnung schriftlich zu begründen und die Sache der nächsten ordentlichen Kreismitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Lehnt auch die Kreismitgliederversammlung die Aufnahme ab, kann die /der Abgelehnte Einspruch beim Landesschiedsgericht von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Hessen einlegen.
Die Mitgliedschaft beginnt erst, wenn mindestens ein Vierteljahr -Mitgliedsbeitrag geleistet wurde und seit Eingang der Zahlung 14 Tage vergangen sind.
(2) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich beim Kreisvorstand zu erklären. Der Eintritt in eine andere Partei oder Wählervereinigung wird als Austritt gewertet.
Bei groben Verstößen gegen die Satzung der Partei kann ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden. Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muss von der Kreismitgliederversammlung nach ordentlicher Einladung und Anhörung der /des Betroffenen mit der Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Landesschiedskommission. Gegen deren Entscheidung ist Berufung bei der Bundesschiedskommission möglich.
Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied ohne Not trotz schriftlicher Aufforderung ein Jahr mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Dieses Mitglied verliert seine aktiven und passiven Rechte aus der Mitgliedschaft, solange der Rückstand nicht ausgeglichen wird.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
1. an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes in der üblichen Weise, z.B. über Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken,
2. im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald das Mitglied das wahlfähige Alter erreicht hat,
3. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,
4. innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,
5. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen,
6. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
1. den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,
2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,
3. seinen Beitrag pünktlich zu entrichten. Näheres regelt die Finanzordnung für Kreisverbände von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen.
(3) Mandatsträger*innen des Kreisverbandes leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen eine Mandatsträgerabgabe, die einvernehmlich zwischen Kreisvorstand und Fraktion festgelegt wird.
§ 4 Gliederungen
Der Kreisverband kann sich in Ortsverbände gliedern. Über Gründung und räumliche Anerkennung entscheidet die Kreismitgliederversammlung auf Antrag von mindestens sieben Mitgliedern.
§ 5 Organe
Die Organe des Kreisverbandes sind
1. Die Kreismitgliederversammlung
2. Der Kreisvorstand
§ 6 Die Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes und kann alle Fragen entscheiden, die nicht den Schiedsgerichten der Partei vorbehalten sind.
Die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung, die Aufträge an den Kreisvorstand zum Inhalt haben, sind bindend.
Insbesondere beschließt sie über die Satzung, das Programm und die Politik des Kreisverbandes, stellt bei Kommunalwahlen die Kandidat*innen für die Wahlliste auf, wählt den Kreisvorstand, die Rechnungsprüfer*innen, die Mitglieder für den Parteirat des Landesverbandes, die Delegierten für die Bundesversammlungen und die Vertreter*innen für die Landesgremien. Sie befindet über die Entlastung des Vorstandes.
(2) Die Kreismitgliederversammlung tagt nach Bedarf, mindestens aber drei Mal jährlich, der Kreisvorstand lädt unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung zu ihnen ein. Sie sind vom Kreisvorstand auch einzuberufen, wenn dies von mindestens 10 % der Mitglieder beantragt wird. Die Antragsteller*innen können die Versammlung selbst einberufen, wenn der Vorstand untätig bleibt.
(3) Die Kreismitgliederversammlung ist ordentlich einberufen, wenn an alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher eine Einladung mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung versandt wurde. Bei dringlichen Sitzungen kann die Einladungsfrist auf drei Tage ver kürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Die Einladung erfolgt in der Regel digital, z.B. per E-Mail und mit einem Verweis auf Antragsgrün.
Mitglieder die einer digitalen Zustellung schriftlich widersprochen oder keine E -Mail bekanntgegeben haben, erhalten die Einladung in Papierform. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Maßgeblich für eine ordnungsgemäße Versendung beider Arten der Einladung ist die letzte dem Kreisverband bekannte oder mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
(4) Antragsberechtigt ist der Kreisvorstand sowie 5 Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Mit der Einladung erfolgt ein Hinweis, auf welchem Wege Anträge vorab digital eingereicht werden können und den Antragsberechtigten bekannt gemacht werden.
(5) Jede Versammlung kann die vorläufige Tagesordnung um weitere Punkte ergänzen. Beschlüsse können nur zu Punkten getroffen werden, zu denen mit der vorläufigen Tagesordnung eingeladen worden ist oder die einstimmig von der Versammlung in die Tagesordnung aufgenommen worden sind. Die Aufnahme von Beschlussanträgen, die Wahlen, Abwahlen, Satzungsänderungen betreffen oder die finanzwirksam sind, ist nicht zulässig.
(6) Die in der Kreismitgliederversammlung gestellten Anträge, schriftlich eingereichten Antragsbegründungen und gefassten Beschlüsse werden mit Angabe der einzelnen Stimmergebnisse von dem/der Schriftführer*in oder Versammlungsleiter*in schriftlich vermerkt.
(7) Kreismitgliederversammlungen sind öffentlich. Jede*r Anwesende hat das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen.
(8) Tagt die Kreismitgliederversammlung als Wahlversammlung, ist sie nach ordentlicher Einberufung beschlussfähig, soweit kein Wahlvorschlag für ein Staats – oder Gemeindeorgan aufgestellt wird. In diesen Fällen ist die Wahlversammlung nur dann beschlussfähig, wenn während der Wahl mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist oder mindestens 50 Mitglieder anwesend sind; bei Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine neue Wahlversammlung einzuberufen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese neue Wahlversammlung zur selben Sache ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 6 a Digitale Kreismitgliederversammlung
(1) Die digitale Kreismitgliederversammlung wird durch den Kreisvorstand einberufen.
(2) Die digitale Kreismitgliederversammlung kann über Dinge, die ihm von der Kreismitgliederversammlung zugewiesen sind, Beschluss fassen, ebenso über Angelegenheiten, die ihm der Kreisvorstand vorlegt. Für Einladung, Antragstellung und Durchführung gelten die Bestimmungen über die Kreismitgliederversammlungen entsprechend.
(3) Die digitale Kreismitgliederversammlung kann als geschlossene Benutzergruppe ohne Öffentlichkeit stattfinden.
(4) Digitale Mitgliederversammlungen sollen die Ausnahme bleiben.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand in geheimer Wahl auf zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Kreisvorstands sind der Kreismitgliederversammlung mitteilungs- und rechenschaftspflichtig.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens drei Beisitzer*innen.
(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den beiden Sprecher*innen, dem/ der Schatzmeister*in und dem/ der Schriftführer*in. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes und ist zuständig für Planung und Verlauf der Kreisvorstandssitzungen und Kreismitgliederversammlungen.
Die Sprecher*innen vertreten die Partei nach außen und koordinieren die Öffentlichkeitsarbeit.
Scheidet ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand aus, muss die freiwerdende Position für die verbleibende Amtsperiode durch Wahl auf der Kreismitgliederversammlung neu besetzt werden.
(4) Die Beisitzer *innen unterstützen und beraten den geschäftsführenden Vorstand bei dessen Aufgaben. Die Beisitzer *innen können durch den geschäftsführenden Vorstand mit besonderen Funktionen/Aufgaben betraut werden.
(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Mitglieder des Kreisverbandes, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband oder dessen Gliederungen stehen, können kein Kreisvorstandsamt bekleiden; Regelungen zur finanziellen Absicherung des Kreisvorstandes bleiben davon unberührt.
(7) Die Sitzungen des Kreisvorstands finden mindestens monatlich statt, sie sind grundsätzlich mitgliederöffentlich.
(8) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordentlicher Einladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(9) Der Kreisvorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Von den Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen und allen interessierten Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 8 Arbeitskreise
(1) Die Arbeitskreise entwickeln und vernetzen die inhaltliche und politische Arbeit im Kreisverband sowie die Zusammenarbeit mit außerparteilichen (Fach-)Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.
(2) Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann in jedem Arbeitskreis mitarbeiten; Nichtmitglieder können als Gäste mitarbeiten.
(3) Arbeitskreise können auf einen Antrag hin von der Kreis mitgliederversammlung als offizielle Arbeitskreise von BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN Darmstadt anerkannt werden.
(4) Jeder Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte zwei Sprecher *innen, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisvorstand.
(5) Die Beschlüsse der Arbeitskreise über Mitgliedschaften in Initiativen, Gruppen und Verbänden sowie die Unterzeichnung von Aufrufen und die Abgabe von Erklärungen und Öffentlichkeitsarbeit bedürfen der Bestätigung durch den Kreisvorstand.
§ 9 Kassenprüfer*innen
(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren, die die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen prüft.
(2) Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein. Sie dürfen nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisvorstand stehen.
(3) Die Kassenprüfer*innen berichten der Kreismitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
§ 10 Frauenstatut
(1) Für alle Wahlen gilt das Frauenstatut von BÜNDNIS’90 / DIE GRÜNEN.
(2) Die anwesenden Frauen können mit einem einstimmigen Beschluss das Frauenstatut für eine oder mehrere Wahlen einer Versammlung aufheben.
(3) Eine Abstimmung unter Frauen wird auf einer Versammlung auf Antrag einer stimmberechtigten Frau vor der regulären Abstimmung durchgeführt.
(4) Die Mehrheit der Frauen einer Versammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
§ 11 Wahlen
(1) Die Bewerber *innen und Ersatzbewerber *innen für Wahlvorschläge zu Staats – oder Gemeindeorganen und die Mitglieder des Vorstandes, des Parteirates und der Bundesdelegiertenkonferenz können nur in geheimer Wahl gewählt und abgewählt werden. Andere Wahlen können offen erfolgen, wenn auf Befragen kein anwesendes Mitglied widerspricht.
(2) Den passiv Wahlberechtigten wird ermöglicht, eine Kandidatur vorab digital gegenüber den aktiv Wahlberechtigten bekannt zu geben. Spätestens mit der Einladung ist darüber zu informieren, auf welchem Wege dies ermöglicht wird.
(3) Sofern die Kreismitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit vor Eintritt in die Wahlen kein anderes Wahlverfahren, das den gesetzlichen Vorschriften entsprechen muss, beschließt, ist das in der Wahlordnung beschriebene Verfahren anzuwenden.
(4) Die Abwahl einzelner oder mehrerer Mitglieder des Kreisvorstandes kann von mindestens einem Zehntel der Kreismitglieder oder der anwesenden Mitglieder jederzeit beantragt werden. Die Stimmabgabe zum Abwahlantrag hat diejenige Kreismitgliederversammlung durchzuführen, in deren Einladung der Abwahlantrag angekündigt wurde oder in der sowohl der Abwahlantrag gestellt wird als auch die Wahl als Vorstandsmitglied erfolgt ist. Abgewählt ist das Vorstandsmitglied, das in einem Wahlgang mindestens zweimal so viele Neinstimmen wie Jastimmen bekommen hat.
(5) Ist für eine Kreismitgliederversammlung eine Wahl angesetzt, bei der die Zahl der zu wählenden Plätze nicht durch Satzung oder sonstige Regelung begrenzt wird, kann die Kreismitgliederversammlung die Zahl der zu wählenden Plätze per Beschluss auf eine bestimmte Zahl limitieren.“
§ 12 Abstimmungen
(1) Bei jeder Abstimmung kann jede *r Stimmberechtigte zu jedem Antrag eine einzige Stimme abgeben.
(2) Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen erhält und die Satzung nichts anderes vorschreibt. Sind mehrere Anträge gegeneinander abzustimmen, so ist ein Antrag nur angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält kein Antrag diese Mehrheit, sind die beiden Anträge mit den meisten Stimmen gegeneinander abzustimmen, dafür reicht die einfache Mehrheit.
(3) Urabstimmungen des Kreisverbandes können von mindestens einem Zehntel der Kreismitglieder oder durch Kreismitgliederversammlungsbeschluss beantragt werden.
(4) Der Kreisverband ist aufgelöst, wenn die Kreismitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließt und dieser Beschluss in einer Urabstimmung von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt wird.
(5) Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 13 Vereinsvermögen und Haftung
Die Mitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Kreisverbandes wird das Vereinsvermögen an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen überwiesen.
Inkraft getreten am 13. Oktober 1980
geändert am 21. April 1981 (Präambel, § 5) ; geändert am 07. Februar 1984 (§ 3) , geändert am 16. April 1984 (§ 4, § 5)
geändert am 02. Mai 1985 (§ 5, § 6) , geändert am 15. Mai 1986 (§ 5) , geändert am 07. Januar 1987 (§ 3, § 5, § 6)
geändert am 05. Mai 1987 (§ 1, § 3, § 4, § 7, § 8, alter § 11, eingefügt wurde außerdem neuer § 11)
geändert am 09. Juni 1988 (§ 9) , geändert am 07. November 1991 (§ 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9)
geändert am 09. Oktober 1997 (Präambel, § 1, §4, §5, §7, §8, eingefügt wurde neuer §9, § l0, § 11, § l2, § 13)
geändert am 09. Dezember 1999 (Änderung in § 7) , geändert am 17.09.08 (§2, §4, §5, §8 )
Neufassung am 21.09.2016 (Streichung Präambel, Änderung sämtlicher §§ der alten Fassung: §§ 2 -4 alte Fassung
(a.F.) jetzt § 2 neue Fassung (n.F.); § 5 a.F. jetzt § 3 n.F.; § 6 a.F. jetzt § 4 n.F.; § 5 n.F. neu eingefügt; § 7 a.F. jetzt §
6 n.F.; § 8 a.F. jetzt § 7 n.F.; § 9 a.F. jetzt § 8 n.F.; § 9 n.F. neu eingefügt; § 10 a.F. jetzt § 11 n.F.; § 11 a.F. jetzt § 12
n.F.; § 12 a.F. jetzt § 10 n.F.; § 13 a.F. jetzt in § 6 n.F. einge fügt; § 14 a.F. jetzt § 13 n.F.)
geändert am 19.09.2020 (§ 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 13 2. Satz, neu eingefügt § 6a)
geändert am 31.01.2024 (§ 6 Abs.3 und Abs.4, § 11 Abs. 2 und Abs. 3)
geändert am 13.12.2026 (§ 6 Abs 8 Satz 2, §11 Abs 5)
Stand 13.12.2025
Wahlordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Darmstadt
§1 Wahlrecht
Alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Darmstadt haben passives und aktives Wahlrecht.
§2 Personenwahlen
(1) Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
(2) Vor der Wahl wird von der Versammlung eine Person als Wahlvorstand sowie bis zu vier Personen als Wahlhelfer*innen in offener Abstimmung gewählt. Der Wahlvorstand übernimmt die Sitzungsleitung für die Dauer der Wahl und stellt die korrekte Durchführung der Wahl sicher.
(3) Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der Wählenden klar erkennbar sein. Als Ja-Stimme gilt ein „Ja“ und oder der Name der zu wählenden Person mit Zusatz „ja“ oder ohne Zusatz. Leere Stimmzettel werden als Endhaltung gewertet. Ungültig sind Stimmzettel, bei denen mehr Ja-Stimmen vergeben wurden als zu vergeben sind. Stimmen, die sich nicht eindeutig Kandidat*innnen zuordnen lassen, werden nicht gewertet.
(4) Ungültige Stimmen werden nicht als abgegebene Stimmen gewertet und aus diesem Grund nicht in die Berechnung des Quorums einbezogen.
(1) Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit Ja, Nein oder Enthaltung zu dieser Person abzustimmen.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang darf nur die*der Bewerber*in teilnehmen, die*der auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen hat.
(3) Die Person ist im zweiten Wahlgang gewählt, wenn sie mehr Ja als Nein-Stimmen erhält.
(4) Wird im zweiten Wahlgang keine Person gewählt, wird die Wahl erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle passiv Wahlberechtigten teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren keine Person gewählt wird, bleibt die zu wählende Position offen.
§4 Wahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen (mehr Bewerber*innen als Plätze zu vergeben sind)
(1) Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt hat jede*r Stimmberechtigte*r nur eine Stimme. So kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in gestimmt werden, alle Bewerber*innen insgesamt mit “Nein” abgelehnt werden oder mit “Enthaltung” gestimmt werden.
(2) Im 1. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen (Quorum) erhalten hat. Sind nicht alle Plätze im ersten Wahlgang besetzt worden, kommt es zum zweiten Wahlgang.
(3) Im 2. Wahlgang dürfen nur diejenigen Kandidat*innen antreten, die im 1. Wahlgang mindestens 10 Prozent der Stimmen erhalten haben, mindestens aber doppelt so viele Kandidat*innen wie Plätze zu besetzen sind. Maßgeblich ist hierbei die Reihenfolge der Ja-Stimmergebnisse aus dem 1. Wahlgang. Es dürfen nur Menschen kandidieren, die auch am 1. Wahlgang teilgenommen haben. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.
(4) Sollten auch im 2. Wahlgang nicht alle Plätze besetzt werden, kommt es zum dritten Wahlgang. Im 3. Wahlgang dürfen doppelt so viele Kandidat*innen antreten wie noch Plätze zu besetzen sind. Maßgeblich ist die Reihenfolge der Ja-Stimmergebnisse aus dem 2. Wahlgang. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los über den*die Kandidat*in, die im 3. Wahlgang erneut antreten darf. Im 3. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.
(5) Sollten auch nach dem dritten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt sein, wird das Verfahren neu eröffnet. Die Kandidat*innen aus dem 3. Wahlgang sind abgelehnt und dürfen nicht mehr kandidieren. (6) Sollte auch im zweiten Wahlverfahren kein*e Kandidat*in die erforderliche Mehrheit erhalten, so bleibt die zu wählende Position offen.
§5 Wahlen in gleiche Ämter
(1) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter im jeweiligen Wahlgang zu besetzten sind, oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” gestimmt wird.
(2) Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
(3) Das Wahlverfahren entspricht jeweils entweder dem in § 3 oder 4, je nachdem, ob es genauso viele Bewerber*innen wie Ämter (§3) oder mehr Bewerber*innen als Ämter gibt (§ 4).
(4) Quotierte Plätze und offene Plätze müssen in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Bevor der Wahlgang der offenen Plätze eröffnet werden kann, müssen die Wahl, die Auszählung der Stimmen und die Verkündung des Ergebnisses für die quotierten Plätze erfolgt sein.