§1 Wahlrecht
Alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Darmstadt haben passives und aktives Wahlrecht.
§2 Personenwahlen
(1) Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
(2) Vor der Wahl wird von der Versammlung eine Person als Wahlvorstand sowie bis zu vier Personen als Wahlhelfer*innen in offener Abstimmung gewählt. Der Wahlvorstand übernimmt die Sitzungsleitung für die Dauer der Wahl und stellt die korrekte Durchführung der Wahl sicher.
(3) Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der Wählenden klar erkennbar sein. Als Ja-Stimme gilt ein „Ja“ und oder der Name der zu wählenden Person mit Zusatz „ja“ oder ohne Zusatz. Leere Stimmzettel werden als Endhaltung gewertet. Ungültig sind Stimmzettel, bei denen mehr Ja-Stimmen vergeben wurden als zu vergeben sind. Stimmen, die sich nicht eindeutig Kandidat*innnen zuordnen lassen, werden nicht gewertet.
(4) Ungültige Stimmen werden nicht als abgegebene Stimmen gewertet und aus diesem Grund nicht in die Berechnung des Quorums einbezogen.
(1) Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit Ja, Nein oder Enthaltung zu dieser Person abzustimmen.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang darf nur die*der Bewerber*in teilnehmen, die*der auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen hat.
(3) Die Person ist im zweiten Wahlgang gewählt, wenn sie mehr Ja als Nein-Stimmen erhält.
(4) Wird im zweiten Wahlgang keine Person gewählt, wird die Wahl erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle passiv Wahlberechtigten teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren keine Person gewählt wird, bleibt die zu wählende Position offen.
§4 Wahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen (mehr Bewerber*innen als Plätze zu vergeben sind)
(1) Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt hat jede*r Stimmberechtigte*r nur eine Stimme. So kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in gestimmt werden, alle Bewerber*innen insgesamt mit “Nein” abgelehnt werden oder mit “Enthaltung” gestimmt werden.
(2) Im 1. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen (Quorum) erhalten hat. Sind nicht alle Plätze im ersten Wahlgang besetzt worden, kommt es zum zweiten Wahlgang.
(3) Im 2. Wahlgang dürfen nur diejenigen Kandidat*innen antreten, die im 1. Wahlgang mindestens 10 Prozent der Stimmen erhalten haben, mindestens aber doppelt so viele Kandidat*innen wie Plätze zu besetzen sind. Maßgeblich ist hierbei die Reihenfolge der Ja-Stimmergebnisse aus dem 1. Wahlgang. Es dürfen nur Menschen kandidieren, die auch am 1. Wahlgang teilgenommen haben. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.
(4) Sollten auch im 2. Wahlgang nicht alle Plätze besetzt werden, kommt es zum dritten Wahlgang. Im 3. Wahlgang dürfen doppelt so viele Kandidat*innen antreten wie noch Plätze zu besetzen sind. Maßgeblich ist die Reihenfolge der Ja-Stimmergebnisse aus dem 2. Wahlgang. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los über den*die Kandidat*in, die im 3. Wahlgang erneut antreten darf. Im 3. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.
(5) Sollten auch nach dem dritten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt sein, wird das Verfahren neu eröffnet. Die Kandidat*innen aus dem 3. Wahlgang sind abgelehnt und dürfen nicht mehr kandidieren. (6) Sollte auch im zweiten Wahlverfahren kein*e Kandidat*in die erforderliche Mehrheit erhalten, so bleibt die zu wählende Position offen.
§5 Wahlen in gleiche Ämter
(1) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter im jeweiligen Wahlgang zu besetzten sind, oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” gestimmt wird.
(2) Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
(3) Das Wahlverfahren entspricht jeweils entweder dem in § 3 oder 4, je nachdem, ob es genauso viele Bewerber*innen wie Ämter (§3) oder mehr Bewerber*innen als Ämter gibt (§ 4).
(4) Quotierte Plätze und offene Plätze müssen in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Bevor der Wahlgang der offenen Plätze eröffnet werden kann, müssen die Wahl, die Auszählung der Stimmen und die Verkündung des Ergebnisses für die quotierten Plätze erfolgt sein.